Vorstand
Vorstand
Erste Vorsitzende: Dr. Beate Kennedy
Zweiter Vorsitzender: Dr. Wolfgang Menzel
Schriftwartin: Monika Tjarks
Kassenwart: Dietrich Fröhler
Beisitzer: Dr. Dirk Schmid, Antje Nottrodt, Elisabeth von Hippel,
beratend: Prof. Dr. Uwe Pörksen
Kontaktadresse und Sitz der Gesellschaft
Dr. Beate Kennedy
Eichenallee 2a
D-24340 Windeby
info@wilhelm-lehmann-gesellschaft.de
Satzung
Satzung downloadenSatzung
der Wilhelm-Lehmann-Gesellschaft
§ 1 Zweck der Gesellschaft
Der Zweck der Wilhelm-Lehmann-Gesellschaft mit Sitz in Eckernförde ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
Verbreitung des Werkes des Dichters Wilhelm Lehmann, geboren am 04.05.1882 in Puerto Cabello, gestorben am 17.11.1968 in Eckernförde,
Förderung der mit Wilhelm Lehmann und seiner Zeit verknüpften Forschungen und Veröffentlichungen,
Unterstützung von Einrichtungen, die das Lebenswerk von Wilhelm Lehmann würdigen, Förderung von Dichtern durch die Auslobung von Preisen bzw. die Vergabe von Stipendien, Förderung von Veranstaltungen zu Literatur, Kunst und Kultur unter der Schirmherrschaft der Wilhelm- Lehmann-Gesellschaft.
Die Wilhelm-Lehmann-Gesellschaft e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen sowie sonstige Organisationen und Einrichtungen, die sich dem Zweck der Gesellschaft verbunden fühlen, erwerben. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereines hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen, der darüber gemäß § 4 der Satzung beschließt. Mit dem Beitritt verpflichtet sich das Mitglied zur Zahlung des festgesetzten Jahresbeitrages.
Der Austritt aus der Gesellschaft kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss spätestens bis zum 30. September eines Jahres dem Vorstand gegenüber erklärt und zugegangen sein.
Mitglieder, die den Zwecken der Gesellschaft zuwiderhandeln oder das Ansehen der Gesellschaft schädigen, können durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Dieser entscheidet mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder über den Ausschluss. Schriftverkehr mit Mitgliedern gilt diesen - insbesondere auch im Ausschlussverfahren - drei Tage nach Versendung an die letzte bekannte Anschrift als zugegangen.
§ 3 Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind:
§ 4 Vorstand
Der Vorstand handelt als ausführendes Organ der Gesellschaft im Sinne der in der Satzung formulierten Zwecke. Er besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem Kassenwart/der Kassenwartin und mindestens drei, höchstens jedoch fünf Beisitzern und Beisitzerinnen. Wenigstens ein Mitglied des Vorstandes soll in Eckernförde wohnen. Der Vorstand i.S.d. §26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jede/r vertritt den Verein allein.
Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Rechnungsprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neu-/Wiederwahl im Amt. Der/die Vorsitzende lädt in Textform unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern hat/r er/sie eine Sitzung einzuberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, teilnehmen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst. Ein Beschluss des Vorstandes darf auch im Wege schriftlicher Abstimmung erfolgen, sofern kein Mitglied widerspricht.
Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB wird gebildet aus dem/der Vorsitzenden und seinem/ihrem Stellvertreter bzw. seiner/ihrer Stellvertreterin, wobei jede/r von ihnen alleinvertretungsberechtigt ist. Im Innenverhältnis darf der/die stellvertretende Vorsitzende sein/ihr Amt nur ausüben, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist. Der/die Vorsitzende ist für die Geschäftsführung der Gesellschaft verantwortlich.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
Darüber hinaus berät sie die Schwerpunkte der zukünftigen Arbeit der Gesellschaft.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr in Eckernförde statt. Sie wird unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform zwei Wochen vorher einberufen. Jedes Mitglied kann die Ausübung seines Stimmrechts auf ein anderes Mitglied übertragen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn zehn Prozent der Mitglieder es beantragen.
Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Der Vorstand kann beschließen, dass
a) eine Mitgliederversammlung statt als Präsenzveranstaltung ganz oder teilweise als Online- Veranstaltung durchgeführt wird.
b) Mitglieder an der Mitgliederversammlung ganz ohne persönliche Anwesenheit teilnehmen und ihre Mitgliedsrechte ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen. Eine Teilnahme ausschließlich über Telefon ist ausgeschlossen. Der Vorstand regelt die Modalitäten von Onlineversammlungen und der elektronischen Ausübung von Mitgliedsrechten.
§ 6 Ehrenmitglieder
Der Gesellschaft steht es frei, Ehrenmitglieder zu berufen.
§ 7 Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt, wenn in einer Mitgliederversammlung, die mit vierwöchiger Frist einzuberufen ist, eine Mehrheit von drei Viertel sämtlicher Mitglieder der Gesellschaft einen solchen Beschluss fasst. Sind in der Versammlung weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend, so ist, falls der Antrag auf Auflösung nicht zurückgezogen wird, eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann durch eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen.
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Eckernförde mit der Auflage, dieses zur Förderung von Literatur und Kunst in der Stadt Eckernförde zu verwenden.
Satzung nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18. November 2022